(...) Die B hat den grundlegenden Sachverhalt nicht genügend abgeklärt. Im Hinblick auf eine rechtsgenügliche Sachverhaltsabklärung ist es jedoch unerlässlich, eine psychiatrische Begutachtung durchzuführen, welche über den Gemütszustand, insbesondere die Urteilsfähigkeit des Versicherten - bezogen auf den massgebenden Zeitpunkt - Auskunft geben soll. Auch sind die gesamten Lebensumstände des Suizidenten mittels Befragung der Hinterbliebenen und Bekannten genau abzuklären und der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen. Daher wird die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.