Insbesondere wurde nicht durch einen psychiatrischen Facharzt abgeklärt, inwiefern der Versicherte zum Tatzeitpunkt urteilsfähig war. Vielmehr ist aufgrund der gesamten Umstände, wozu das Verhalten und die Lebenssituation des Versicherten vor dem Selbsttötungsereignis insgesamt gehören, abzuklären und zu beurteilen, ob er in der Lage gewesen wäre, den Suizid vernunftgemäss zu vermeiden oder nicht. (...) Die B hat den grundlegenden Sachverhalt nicht genügend abgeklärt.