Aufgrund der aktenkundigen Unterlagen ist unter diesen Umständen nicht zuverlässig beurteilbar, ob der Versicherte zum Tatzeitpunkt gänzlich urteilsunfähig war. c) Es muss somit festgestellt werden, dass bei Erlass des Einspracheentscheides vom 26. Februar 2003 der rechtserhebliche Sachverhalt ungenügend ermittelt wurde. Insbesondere wurde nicht durch einen psychiatrischen Facharzt abgeklärt, inwiefern der Versicherte zum Tatzeitpunkt urteilsfähig war.