Auch hat es die B unterlassen, sich an der Arbeitsstelle des Verstorbenen über ihn zu erkundigen. Die inneren und äusseren Umstände, die zur Tat geführt haben, sind von der Beschwerdegegnerin nicht hinreichend und umfassend abgeklärt worden. Aufgrund der Akten kann somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, was sich am 17. Februar 2002 zugetragen hat und vor allem ob der Versicherte zum Tatzeitpunkt urteilsfähig war. Aufgrund der aktenkundigen Unterlagen ist unter diesen Umständen nicht zuverlässig beurteilbar, ob der Versicherte zum Tatzeitpunkt gänzlich urteilsunfähig war.