Dies gilt umso mehr, da die B im Einspracheentscheid selber ausführt, dass es die Aufgabe eines Mediziners sei herauszufinden, ob der Suizident in einem Wahn oder in einer ähnlich schweren psychischen Gemütsbewegung gehandelt hat. Auch was die gesamten Lebensumstände des Versicherten anbelangt, so wurden diese von der Beschwerdegegnerin nur durch einmalige Befragung der Beschwerdeführerin ansatzweise abgeklärt. Weder die Kinder noch die Lebensgefährtin des Versicherten wurden je von der Beschwerdegegnerin befragt. Auch hat es die B unterlassen, sich an der Arbeitsstelle des Verstorbenen über ihn zu erkundigen.