Der Bericht von Dr. C stellt jedoch keine rechtsgenügliche Grundlage zur Beurteilung der bestrittenen Urteilsfähigkeit dar. In seinem Bericht äussert sich Dr. C überhaupt nicht zum Gemütszustand des Versicherten, weshalb auf diesen bezüglich der umstrittenen Frage nicht abgestellt werden kann. Dies gilt umso mehr, da die B im Einspracheentscheid selber ausführt, dass es die Aufgabe eines Mediziners sei herauszufinden, ob der Suizident in einem Wahn oder in einer ähnlich schweren psychischen Gemütsbewegung gehandelt hat.