Bei einem Suizid geht es um innere Vorgänge, die nur durch einen Facharzt angemessen beurteilt werden können. Ob der Versicherte zum Tatzeitpunkt nicht gänzlich urteilsunfähig gewesen ist, kann allein aufgrund der bestehenden Akten nicht beurteilt werden. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin zu irgendeinem Zeitpunkt einen Psychiater zur Beurteilung des Falles hinzugezogen hat, was mit Einsprache vom 31. Mai 2002 im Übrigen bereits von der Beschwerdeführerin sinngemäss beantragt wurde. Einzig Dr. C wurde bezüglich der Todesursache befragt. Der Bericht von Dr. C stellt jedoch keine rechtsgenügliche Grundlage zur Beurteilung der bestrittenen Urteilsfähigkeit dar.