Die Versicherte wurde bezüglich der vertrauten Personen des Versicherten sowie seines Gesundheitszustandes befragt. Daneben wurden keine weiteren Abklärungen seitens der Beschwerdegegnerin getroffen. b) Die Frage der Urteilsfähigkeit, die vorliegend entscheidend ist, wurde durch die Beschwerdegegnerin in keinerlei Hinsicht abgeklärt. Auch hat sie die Umstände, die zum Suizid führten, nicht überprüft. Vorliegend geht es um einen Suizid, was unbestritten ist. Um diesem und den daraus allfällig entstehenden Ansprüchen gerecht zu werden, ist abzuklären, ob Urteilsfähigkeit gegeben war. Bei einem Suizid geht es um innere Vorgänge, die nur durch einen Facharzt angemessen beurteilt werden können.