Die B gab der Beschwerdeführerin in der Folge Gelegenheit, ihr rechtliches Gehör zu wahren und zum Standpunkt der Beschwerdegegnerin Stellung zu nehmen. Nach Einsprache gegen die am 6. Mai 2002 erlassene Verfügung hat die B am 28. August 2002 den Kantonsarzt kontaktiert und um eine Kopie der Todesbescheinigung nachgesucht. Zudem hat sie beim Untersuchungsrichteramt des Kantons Y und bei der Ausgleichskasse um Akteneinsicht gebeten. Am 18. September 2002 fand zwischen einem Mitarbeiter der B und der Beschwerdeführerin eine persönliche Besprechung statt. Die Versicherte wurde bezüglich der vertrauten Personen des Versicherten sowie seines Gesundheitszustandes befragt.