Des Weiteren führte sie aus, dass nicht auf Urteilsunfähigkeit geschlossen werden könne, nur weil die Tat unverständlich sei. 5.- a) Im Rahmen der Prüfung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine Hinterlassenenrente verlangte die Beschwerdegegnerin eine Kopie des Polizeirapports sowie eine Kopie des Abschiedsbriefs beim Untersuchungsrichteramt des Kantons Y. Nach Erhalt der Dokumente kam die Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass der Anspruch auf eine Hinterlassenenrente abzulehnen sei. Die B gab der Beschwerdeführerin in der Folge Gelegenheit, ihr rechtliches Gehör zu wahren und zum Standpunkt der Beschwerdegegnerin Stellung zu nehmen.