Die Beschwerdeführerin führte dazu aus, dass der Versicherte zum Tatzeitpunkt urteilsunfähig gewesen sein muss, würden doch sein Verhalten anderen Personen gegenüber und seine Zukunftsplanungen darauf schliessen lassen. Die Beschwerdegegnerin schrieb in ihrer Vernehmlassung, dass gerade der Umstand, dass sich der Verstorbene vor der Tat völlig normal verhalten habe, dafür spreche, dass er nicht unter einer Geisteskrankheit im Rechtssinne gelitten habe. Des Weiteren führte sie aus, dass nicht auf Urteilsunfähigkeit geschlossen werden könne, nur weil die Tat unverständlich sei.