Denn nur wenn jemand seinen Tod absichtlich herbeiführt, besteht kein Anspruch auf Versicherungsleistungen (Art. 37 UVG). 3.- (...) 4.- Streitig und zu prüfen ist die Ablehnung des Anspruchs auf eine Hinterlassenenrente. Insbesondere ist zu prüfen, ob der Versicherte im Zeitpunkt des Suizids urteilsfähig war, er sich somit absichtlich getötet hat. Unbestritten ist, dass der Versicherte am 17. Februar 2002 aufgrund eines Suizids verstorben ist. Die Beschwerdeführerin führte dazu aus, dass der Versicherte zum Tatzeitpunkt urteilsunfähig gewesen sein muss, würden doch sein Verhalten anderen Personen gegenüber und seine Zukunftsplanungen darauf schliessen lassen.