3b). Gemäss Rechtsprechung ist aufgrund des Selbsterhaltungstriebes in der Regel von der Vermutung der Unfreiwilligkeit auszugehen, wenn Zweifel bestehen, ob der Tod durch Unfall oder Suizid eingetreten ist (RKUV 1988 Nr. U55 362, Erw. 1c). Sind die für den Suizid sprechenden Fakten nicht eindeutig, so ist in Zweifelsfällen zugunsten des Versicherers zu entscheiden und das Vorliegen eines Unfalls zu bejahen. Steht hingegen fest, dass sich der Versicherte das Leben nehmen wollte, ist zu untersuchen, ob er subjektiv für diese Tat verantwortlich ist. Denn nur wenn jemand seinen Tod absichtlich herbeiführt, besteht kein Anspruch auf Versicherungsleistungen (Art.