EVG-Urteil M. vom 6.5.02, U 395/01). b) Da der Leistungsansprecher das Vorliegen eines Unfalles zu beweisen hat, muss er grundsätzlich auch die Unfreiwilligkeit der Schädigung und bei Suizid oder Suizidversuch die Urteilsunfähigkeit nach Art. 16 ZGB nachweisen. Er muss die Urteilsunfähigkeit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachweisen (RKUV 1996 Nr. U 247 S. 171 Erw. 2a mit Hinweis; EVG-Urteil M. vom 28.11.2001, U 291/01). Eine solche Beweislast besteht jedoch nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zuungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte.