37 Abs. 1 UVG keine Anwendung, wenn der Versicherte zur Zeit der Tat ohne Verschulden gänzlich unfähig war, vernunftgemäss zu handeln, oder wenn die Selbsttötung, der Selbsttötungsversuch oder die Selbstverstümmelung die eindeutige Folge des versicherten Unfalles war (Art. 48 UVV). Damit der Unfallversicherer leistungspflichtig wird, muss die Tat mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aufgrund einer Geisteskrankheit oder einer schweren Bewusstseinsstörung erfolgen, also psychopathologische Symptome wie Wahn, Sinnestäuschungen, depressiver Stupor, Raptus u.a.m., und das Motiv zum Suizid seinen Ursprung in der Geisteskrankheit haben.