Bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten werden gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) Versicherungsleistungen gewährt. Gemäss Art. 4 ATSG ist ein Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Wenn ein Versicherter den Gesundheitsschaden oder den Tod absichtlich herbeiführt, besteht gemäss Art. 37 Abs. 1 UVG kein Anspruch auf Versicherungsleistungen, mit Ausnahme der Bestattungskosten.