Anspruchsberechtigt und somit Partei im Verfahren sind also auch die Kinder. Die Beschwerdeführerin hat jedoch das Sorgerecht der Kinder und ist, da die Kinder noch unmündig sind, berechtigt und verpflichtet, die Unterhaltsbeiträge ihrer Kinder geltend zu machen. Da die Kinder durch die Verfügung und den Einspracheentscheid in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind, sind sie ebenfalls im Recht und die Beschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin bezüglich der Waisenrente zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert. 2.- a) Bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten werden gemäss Art.