Aus Ziffer 1c des Einspracheentscheides vom 26. Februar 2003 ist zu schliessen, dass der Verunfallte der Beschwerdeführerin Unterhalt zahlen musste. Die Beschwerdeführerin ist also durch die Verfügung und den Einspracheentscheid in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde aktivlegitimiert. b) Der Versicherte und die Beschwerdeführerin haben zwei gemeinsame Kinder, E, geb. 29. Juni 1987, und F, geb. 9. November 1989. Gemäss Art. 30 UVG haben die Kinder des verstorbenen Versicherten Anspruch auf eine Waisenrente. Anspruchsberechtigt und somit Partei im Verfahren sind also auch die Kinder.