Des Weiteren beantragte sie die Zusprechung einer Parteientschädigung für ihre anwaltliche Vertretung. Die B beantragten in ihrer Vernehmlassung, die Beschwerde sei abzuweisen. Aus den Erwägungen: 1.- a) Gemäss Art. 29 Abs. 4 i.V.m Art. 29 Abs. 1 UVG hat der geschiedene Ehegatte Anspruch auf eine Rente oder eine Abfindung, wenn der Verunfallte ihm gegenüber zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet war. Aus Ziffer 1c des Einspracheentscheides vom 26. Februar 2003 ist zu schliessen, dass der Verunfallte der Beschwerdeführerin Unterhalt zahlen musste.