Aufgrund der Untersuchungsberichte müsse davon ausgegangen werden, dass der Versicherte im Zeitpunkt der suizidalen Handlung nicht gänzlich urteilsunfähig gewesen sei. Gegen diese Verfügung erhob D, die geschiedene Ehefrau des Verstorbenen, am 31. Mai 2002 fristgerecht Einsprache. Die Einsprache wurde mit Einspracheentscheid vom 26. Februar 2003 abgewiesen. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragte D, die Verfügung vom 6. Mai 2002 und der Einspracheentscheid vom 26. Februar 2003 seien aufzuheben und die B sei zu verpflichten, ab 17. Februar 2002 eine Hinterlassenenrente auszurichten. Des Weiteren beantragte sie die Zusprechung einer Parteientschädigung für ihre anwaltliche Vertretung.