Die Hinterbliebenen äusserten sich hierzu nicht. Mit Verfügung vom 6. Mai 2002 wurde der Anspruch auf Leistung einer Hinterlassenenrente abgelehnt, die Übernahme der Bestattungskosten bis zu einer Höhe von Fr. 2'501.-- jedoch bejaht. Die Versicherung begründete die Ablehnung des Anspruchs auf Versicherungsleistungen damit, dass es sich beim Tod des A nicht um einen Unfall handle. Der Versicherte habe den Tod absichtlich herbeigeführt. Aufgrund der Untersuchungsberichte müsse davon ausgegangen werden, dass der Versicherte im Zeitpunkt der suizidalen Handlung nicht gänzlich urteilsunfähig gewesen sei.