Gemäss Arztbericht von Dr. med. C, Allgemeine Medizin FMH, vom 3. September 2002, starb A durch eine ausgedehnte Schädelhirnverletzung mit Genickbruch, welche unmittelbar zum Atemstillstand führte. Der Arzt führte zudem aus, aufgrund der Vorgeschichte, der Schliessverhältnisse, des Abschiedsbriefes und eingesehenen SMS sowie der Befunde an der Leiche sei die Todesart ein Suizid. Nach einigen Abklärungen wurden die Hinterbliebenen am 4. April 2002 darüber orientiert, weshalb für die B vorliegend keine Leistungspflicht bestünde. Die Hinterbliebenen äusserten sich hierzu nicht.