{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-09-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-03-155_2004-09-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2541", "Checksum": "284cd5ead108c6bf514718edb49044f8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 03 155", "2004 II Nr. 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 10.09.2004 S 03 155 (2004 II Nr. 44)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 48 UVV. Versicherter, der Suizid begangen hat. 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In seinem Bericht äussert sich Dr. C überhaupt nicht zum Gemütszustand des Versicherten, weshalb auf diesen bezüglich der umstrittenen Frage nicht abgestellt werden kann. Dies gilt umso mehr, da die B im Einspracheentscheid selber ausführt, dass es die Aufgabe eines Mediziners sei herauszufinden, ob der Suizident in einem Wahn oder in einer ähnlich schweren psychischen Gemütsbewegung gehandelt hat. Auch was die gesamten Lebensumstände des Versicherten anbelangt, so wurden diese von der Beschwerdegegnerin nur durch einmalige Befragung der Beschwerdeführerin ansatzweise abgeklärt. Weder die Kinder noch die Lebensgefährtin des Versicherten wurden je von der Beschwerdegegnerin befragt. Auch hat es die B unterlassen, sich an der Arbeitsstelle des Verstorbenen über ihn zu erkundigen. Die inneren und äusseren Umstände, die zur Tat geführt haben, sind von der Beschwerdegegnerin nicht hinreichend und umfassend abgeklärt worden. Aufgrund der Akten kann somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, was sich am 17. Februar 2002 zugetragen hat und vor allem ob der Versicherte zum Tatzeitpunkt urteilsfähig war. Aufgrund der aktenkundigen Unterlagen ist unter diesen Umständen nicht zuverlässig beurteilbar, ob der Versicherte zum Tatzeitpunkt gänzlich urteilsunfähig war. c) Es muss somit festgestellt werden, dass bei Erlass des Einspracheentscheides vom 26. Februar 2003 der rechtserhebliche Sachverhalt ungenügend ermittelt wurde. Insbesondere wurde nicht durch einen psychiatrischen Facharzt abgeklärt, inwiefern der Versicherte zum Tatzeitpunkt urteilsfähig war. Vielmehr ist aufgrund der gesamten Umstände, wozu das Verhalten und die Lebenssituation des Versicherten vor dem Selbsttötungsereignis insgesamt gehören, abzuklären und zu beurteilen, ob er in der Lage gewesen wäre, den Suizid vernunftgemäss zu vermeiden oder nicht. (...) Die B hat den grundlegenden Sachverhalt nicht genügend abgeklärt. Im Hinblick auf eine rechtsgenügliche Sachverhaltsabklärung ist es jedoch unerlässlich, eine psychiatrische Begutachtung durchzuführen, welche über den Gemütszustand, insbesondere die Urteilsfähigkeit des Versicherten - bezogen auf den massgebenden Zeitpunkt - Auskunft geben soll. Auch sind die gesamten Lebensumstände des Suizidenten mittels Befragung der Hinterbliebenen und Bekannten genau abzuklären und der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen. Daher wird die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Erst nach diesen Abklärungen kann die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin abschliessend beurteilt werden. Gestützt auf die Abklärungen wird die B über die Ansprüche aus dem Suizid vom 17. Februar 2002 alsdann erneut zu verfügen haben. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit insofern gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung zurückzuweisen ist. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt sich die von der Beschwerdeführerin beantragte medizinische Begutachtung durch das Gericht. 6.- (...) (Das Eidgenössische Versicherungsgericht wies die gegen dieses Urteil erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Entscheid vom 9. Januar 2004 ab.) |"}