{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-09-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-03-155_2004-09-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2541", "Checksum": "284cd5ead108c6bf514718edb49044f8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 03 155", "2004 II Nr. 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 10.09.2004 S 03 155 (2004 II Nr. 44)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 48 UVV. Versicherter, der Suizid begangen hat. 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Die Urteilsfähigkeit zum Zeitpunkt der Tat kann nur verlässlich beurteilt werden, wenn der innere Gemütszustand, welche zur Tat geführt hat, durch einen psychiatrischen Facharzt und die äusseren Lebensumstände durch Befragung der Hinterbliebenen und Bekannten abgeklärt worden sind. | Unfallversicherung\n\n einseitig und voreilig einschätzt, genügt zur Annahme von Urteilsunfähigkeit nicht. Für deren Nachweis ist nicht bloss die zu beurteilende Suizidhandlung von Bedeutung und somit nicht allein entscheidend, ob diese als unvernünftig, uneinfühlbar oder abwegig erscheint. Vielmehr ist aufgrund der gesamten Umstände, wozu das Verhalten und die Lebenssituation des Versicherten vor dem Selbsttötungsereignis insgesamt gehören, zu beurteilen, ob er in der Lage gewesen wäre, den Suizid oder Suizidversuch vernunftmässig zu vermeiden oder nicht. Der Umstand, dass die Suizidhandlung als solche sich nur durch einen krankhaften, die freie Willensbetätigung ausschliessenden Zustand erklären lässt, stellt nur ein Indiz für das Vorliegen von Urteilsunfähigkeit dar (RKUV 1996 Nr. U 267 S. 310 f. Erw. 2b; EVG-Urteil M. vom 6.5.02, U 395/01). b) Da der Leistungsansprecher das Vorliegen eines Unfalles zu beweisen hat, muss er grundsätzlich auch die Unfreiwilligkeit der Schädigung und bei Suizid oder Suizidversuch die Urteilsunfähigkeit nach Art. 16 ZGB nachweisen. Er muss die Urteilsunfähigkeit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachweisen (RKUV 1996 Nr. U 247 S. 171 Erw. 2a mit Hinweis; EVG-Urteil M. vom 28.11.2001, U 291/01). Eine solche Beweislast besteht jedoch nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zuungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b). Gemäss Rechtsprechung ist aufgrund des Selbsterhaltungstriebes in der Regel von der Vermutung der Unfreiwilligkeit auszugehen, wenn Zweifel bestehen, ob der Tod durch Unfall oder Suizid eingetreten ist (RKUV 1988 Nr. U55 362, Erw. 1c). Sind die für den Suizid sprechenden Fakten nicht eindeutig, so ist in Zweifelsfällen zugunsten des Versicherers zu entscheiden und das Vorliegen eines Unfalls zu bejahen. Steht hingegen fest, dass sich der Versicherte das Leben nehmen wollte, ist zu untersuchen, ob er subjektiv für diese Tat verantwortlich ist. Denn nur wenn jemand seinen Tod absichtlich herbeiführt, besteht kein Anspruch auf Versicherungsleistungen (Art. 37 UVG). 3.- (...) 4.- Streitig und zu prüfen ist die Ablehnung des Anspruchs auf eine Hinterlassenenrente. Insbesondere ist zu prüfen, ob der Versicherte im Zeitpunkt des Suizids urteilsfähig war, er sich somit absichtlich getötet hat. Unbestritten ist, dass der Versicherte am 17. Februar 2002 aufgrund eines Suizids verstorben ist. Die Beschwerdeführerin führte dazu aus, dass der Versicherte zum Tatzeitpunkt urteilsunfähig gewesen sein muss, würden doch sein Verhalten anderen Personen gegenüber und seine Zukunftsplanungen darauf schliessen lassen. Die Beschwerdegegnerin schrieb in ihrer Vernehmlassung, dass gerade der Umstand, dass sich der Verstorbene vor der Tat völlig normal verhalten habe, dafür spreche, dass er nicht unter einer Geisteskrankheit im Rechtssinne gelitten habe. Des Weiteren führte sie aus, dass nicht auf Urteilsunfähigkeit geschlossen werden könne, nur weil die Tat unverständlich sei. 5.- a) Im Rahmen der Prüfung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine Hinterlassenenrente verlangte die Beschwerdegegnerin eine Kopie des Polizeirapports sowie eine Kopie des Abschiedsbriefs beim Untersuchungsrichteramt des Kantons Y. Nach Erhalt der Dokumente kam die Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass der Anspruch auf eine Hinterlassenenrente abzulehnen sei. Die B gab der Beschwerdeführerin in der Folge Gelegenheit, ihr rechtliches Gehör zu wahren und zum Standpunkt der Beschwerdegegnerin Stellung zu nehmen. Nach Einsprache gegen die am 6. Mai 2002 erlassene Verfügung hat die B am 28. August 2002 den Kantonsarzt kontaktiert und um eine Kopie der Todesbescheinigung nachgesucht. Zudem hat sie beim Untersuchungsrichteramt des Kantons Y und bei der Ausgleichskasse um Akteneinsicht gebeten. Am 18. September 2002 fand zwischen einem Mitarbeiter der B und der Beschwerdeführerin eine persönliche Besprechung statt. Die Versicherte wurde bezüglich der vertrauten Personen des Versicherten sowie seines Gesundheitszustandes befragt. Daneben wurden keine weiteren Abklärungen seitens der Beschwerdegegnerin getroffen. b) Die Frage der Urteilsfähigkeit, die vorliegend entscheidend ist, wurde durch die Beschwerdegegnerin in keinerlei Hinsicht abgeklärt. Auch hat sie die Umstände, die zum Suizid führten, nicht überprüft. Vorliegend geht es um einen Suizid, was unbestritten ist. Um diesem und den daraus allfällig entstehenden Ansprüchen gerecht zu werden, ist abzuklären, ob Urteilsfähigkeit gegeben war. Bei einem Suizid geht es um innere Vorgänge, die nur durch einen Facharzt angemessen beurteilt werden können. Ob der Versicherte zum Tatzeitpunkt nicht gänzlich urteilsunfähig gewesen ist, kann allein aufgrund der bestehenden Akten nicht beurteilt werden. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin zu irgendeinem Zeitpunkt einen Psychiater zur Beurteilung des Falles hinzugezogen hat, was mit Einsprache vom 31. Mai 2002 im Übrigen bereits von der Beschwerdeführerin sinngemäss beantragt wurde. Einzig Dr. C wurde bezüglich der Todesursache befragt. Der Bericht von Dr. C stellt jedoch keine rechtsgenügliche Grundlage zur Beurteilung der"}