{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-09-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-03-155_2004-09-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2541", "Checksum": "284cd5ead108c6bf514718edb49044f8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 03 155", "2004 II Nr. 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 10.09.2004 S 03 155 (2004 II Nr. 44)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 48 UVV. Versicherter, der Suizid begangen hat. 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Die Urteilsfähigkeit zum Zeitpunkt der Tat kann nur verlässlich beurteilt werden, wenn der innere Gemütszustand, welche zur Tat geführt hat, durch einen psychiatrischen Facharzt und die äusseren Lebensumstände durch Befragung der Hinterbliebenen und Bekannten abgeklärt worden sind. | Unfallversicherung\n\n\n| Entscheid: | A war seit November 2001 als Lehrer beim Kaufmännischen Bildungszentrum in Z tätig und über seine Arbeitgeberin, dem Kanton Y, bei der B obligatorisch gegen Unfall versichert. Am 17. Februar 2002 hielt sich A in den Räumen des Bildungszentrums auf, um einige Unterrichtsvorbereitungen für die kommende Woche zu tätigen. Nachdem der Versicherte offenbar mehrmals vergeblich versucht hatte, seine Freundin per Natel und SMS zu erreichen, schrieb er ihr einen Abschiedsbrief. Anschliessend stürzte er sich aus einem Schulzimmer im 5. Stock in die Tiefe. Gemäss Arztbericht von Dr. med. C, Allgemeine Medizin FMH, vom 3. September 2002, starb A durch eine ausgedehnte Schädelhirnverletzung mit Genickbruch, welche unmittelbar zum Atemstillstand führte. Der Arzt führte zudem aus, aufgrund der Vorgeschichte, der Schliessverhältnisse, des Abschiedsbriefes und eingesehenen SMS sowie der Befunde an der Leiche sei die Todesart ein Suizid. Nach einigen Abklärungen wurden die Hinterbliebenen am 4. April 2002 darüber orientiert, weshalb für die B vorliegend keine Leistungspflicht bestünde. Die Hinterbliebenen äusserten sich hierzu nicht. Mit Verfügung vom 6. Mai 2002 wurde der Anspruch auf Leistung einer Hinterlassenenrente abgelehnt, die Übernahme der Bestattungskosten bis zu einer Höhe von Fr. 2'501.-- jedoch bejaht. Die Versicherung begründete die Ablehnung des Anspruchs auf Versicherungsleistungen damit, dass es sich beim Tod des A nicht um einen Unfall handle. Der Versicherte habe den Tod absichtlich herbeigeführt. Aufgrund der Untersuchungsberichte müsse davon ausgegangen werden, dass der Versicherte im Zeitpunkt der suizidalen Handlung nicht gänzlich urteilsunfähig gewesen sei. Gegen diese Verfügung erhob D, die geschiedene Ehefrau des Verstorbenen, am 31. Mai 2002 fristgerecht Einsprache. Die Einsprache wurde mit Einspracheentscheid vom 26. Februar 2003 abgewiesen. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragte D, die Verfügung vom 6. Mai 2002 und der Einspracheentscheid vom 26. Februar 2003 seien aufzuheben und die B sei zu verpflichten, ab 17. Februar 2002 eine Hinterlassenenrente auszurichten. Des Weiteren beantragte sie die Zusprechung einer Parteientschädigung für ihre anwaltliche Vertretung. Die B beantragten in ihrer Vernehmlassung, die Beschwerde sei abzuweisen. Aus den Erwägungen: 1.- a) Gemäss Art. 29 Abs. 4 i.V.m Art. 29 Abs. 1 UVG hat der geschiedene Ehegatte Anspruch auf eine Rente oder eine Abfindung, wenn der Verunfallte ihm gegenüber zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet war. Aus Ziffer 1c des Einspracheentscheides vom 26. Februar 2003 ist zu schliessen, dass der Verunfallte der Beschwerdeführerin Unterhalt zahlen musste. Die Beschwerdeführerin ist also durch die Verfügung und den Einspracheentscheid in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde aktivlegitimiert. b) Der Versicherte und die Beschwerdeführerin haben zwei gemeinsame Kinder, E, geb. 29. Juni 1987, und F, geb. 9. November 1989. Gemäss Art. 30 UVG haben die Kinder des verstorbenen Versicherten Anspruch auf eine Waisenrente. Anspruchsberechtigt und somit Partei im Verfahren sind also auch die Kinder. Die Beschwerdeführerin hat jedoch das Sorgerecht der Kinder und ist, da die Kinder noch unmündig sind, berechtigt und verpflichtet, die Unterhaltsbeiträge ihrer Kinder geltend zu machen. Da die Kinder durch die Verfügung und den Einspracheentscheid in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind, sind sie ebenfalls im Recht und die Beschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin bezüglich der Waisenrente zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert. 2.- a) Bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten werden gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) Versicherungsleistungen gewährt. Gemäss Art. 4 ATSG ist ein Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Wenn ein Versicherter den Gesundheitsschaden oder den Tod absichtlich herbeiführt, besteht gemäss Art. 37 Abs. 1 UVG kein Anspruch auf Versicherungsleistungen, mit Ausnahme der Bestattungskosten. Wollte sich der Versicherte nachweislich das Leben nehmen (oder sich selbst verstümmeln), so findet Art. 37 Abs. 1 UVG keine Anwendung, wenn der Versicherte zur Zeit der Tat ohne Verschulden gänzlich unfähig war, vernunftgemäss zu handeln, oder wenn die Selbsttötung, der Selbsttötungsversuch oder die Selbstverstümmelung die eindeutige Folge des versicherten Unfalles war (Art. 48 UVV). Damit der Unfallversicherer leistungspflichtig wird, muss die Tat mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aufgrund einer Geisteskrankheit oder einer schweren Bewusstseinsstörung erfolgen, also psychopathologische Symptome wie Wahn, Sinnestäuschungen, depressiver Stupor, Raptus u.a.m., und das Motiv zum Suizid seinen Ursprung in der Geisteskrankheit haben. Ist die Zurechnungsfähigkeit lediglich mehr oder weniger vermindert, so ist die freie Willensentscheidung nicht völlig ausgeschlossen, die Absicht also vorhanden und der Unfallbegriff nicht erfüllt (Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Aufl., 2003, Art. 37, S. 191 ff.). Eine blosse \"Unverhältnismässigkeit\" der Tat, indem der Suizident seine Lage in depressiv-verzweifelter Stimmung"}