Denn es ist auch möglich, dass der Grund für die Überentschädigung wegfällt, beispielsweise, weil konkurrierende Sozialversicherungsleistungen (hier der IV und SUVA) reduziert oder sogar eingestellt werden und daher die Beklagte dem Kläger aus der beruflichen Vorsorge IV-Leistungen zu erbringen hat (vgl. EVG-Urteil vom 11. Februar 2004 i.S. S. B 47/01; SZS 1996 S. 71). Es ist somit festzustellen, dass der Vorsorgefall "Invalidität" beim Kläger noch während der Ehe eingetreten ist, weshalb die während der Dauer der Ehe erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge nicht geteilt werden dürfen (vgl. Art. 124 ZGB). Die Klagen sind daher abzuweisen.