O., S. 159 Ziff. 4.4.2). Wie das EVG im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Austrittsleistungen und Überentschädigung festgehalten hat, hat der Eintritt des Vorsorgefalles zur Folge, dass das vorhandene Vorsorgeguthaben zu keinem anderen Zweck mehr verwendet werden darf, als dazu, die für diesen Fall vorgesehenen Leistungen sicherzustellen. Denn es ist auch möglich, dass der Grund für die Überentschädigung wegfällt, beispielsweise, weil konkurrierende Sozialversicherungsleistungen (hier der IV und SUVA) reduziert oder sogar eingestellt werden und daher die Beklagte dem Kläger aus der beruflichen Vorsorge IV-Leistungen zu erbringen hat (vgl. EVG-Urteil vom 11. Februar 2004 i.S. S. B 47/01;