Es kann hier auf Kieser verwiesen werden. Dieser geht bei der Frage der Überentschädigung davon aus, dass, soweit eine Invalidität auf einen Unfall zurückzuführen ist und die obligatorische Unfallversicherung Leistungen erbringt und die Vorsorgeeinrichtung wegen Überentschädigung zunächst keine Leistungen erbringt, trotzdem davon auszugehen ist, dass ein Versicherungsfall der beruflichen Vorsorge eingetreten ist, weshalb im Scheidungsverfahren von einer Unmöglichkeit der Aufteilung der Austrittsleistung ausgegangen werden muss (Kieser, a.a.O., S. 159 Ziff.