5.1.2 des Reglements Invaliden- und die IV-Überbrückungsrente direkt ausbezahlt hat, ist nicht aktenkundig. Auch wenn der Kläger wegen Überentschädigung bis anhin keine Rentenleistungen der Beklagten bezogen hat, ist spätestens ab Ende Mai 2001 bei ihm ein Versicherungsfall der beruflichen Vorsorge wegen vollständiger Invalidität eingetreten. Es kann hier auf Kieser verwiesen werden.