Der Versicherungsfall ist mithin in diesem Zeitpunkt eingetreten. Da jedoch die Leistungen der Invalidenversicherung sowie die SUVA-Taggelder die 90% des mutmasslich entgangenen Jahresbruttolohnes übersteigen, war die Beklagte wegen Überentschädigung bisher nicht verpflichtet, dem Kläger eine IV-Rente auszuzahlen. Ob und in welchem Umfang die Beklagte gegenüber der Arbeitgeberin gestützt auf Ziff. 5.1.2 des Reglements Invaliden- und die IV-Überbrückungsrente direkt ausbezahlt hat, ist nicht aktenkundig.