Die nachträglich ausbezahlten Sozialversicherungsleistungen der IV wurden ab 1. Januar 2000 an die Lohnfortzahlungen der Arbeitgeberin angerechnet (vgl. Verfügung der IV-Stelle Luzern vom 22. Juni 2001). Aufgrund der zitierten Reglementsbestimmung hat B ab Ende der Lohnfortzahlung durch die Arbeitgeberin (Ende Mai 2001) und damit vor dem Scheidungszeitpunkt grundsätzlich Anspruch auf eine Invalidenrente der Beklagten gehabt, was unbestritten ist. Der Versicherungsfall ist mithin in diesem Zeitpunkt eingetreten.