5.3.1 an die IV oder AHV keinen Rechtsanspruch auf Leistungen hat. Voraussetzung dafür ist die erfolgte Anmeldung bei der IV. Die Kasse kürzt nach Ziff. 5.1.5 des Reglements die Invalidenleistungen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90% des mutmasslich entgangenen Jahresbruttolohnes übersteigt. c) Aus den Akten ergibt sich, dass B seit dem 1. Januar 1977 bei der Beklagten versichert ist. Er erlitt am 15. Mai 1998 einen Unfall und bezieht gemäss Verfügung der IV-Stelle Luzern vom 22. Juni 2001 seit 1. Juni 1999 (nach Ablauf der Wartefrist) eine ganze Invalidenrente (Fr. 2'010.-- nebst Zusatzrente für die Ehefrau) und Taggelder der SUVA.