Nach Ziff. 5.1.2 des Reglements beginnt die Berechtigung zum Bezug der Invalidenrente im Monat, für welchen der volle Lohn oder eine Taggeldleistung deren Prämien bzw. Finanzierung mindestens zur Hälfte vom Arbeitgeber getragen wird, nicht mehr ausgerichtet wird. Solange der Arbeitgeber dem Invaliden die vertraglich vereinbarten 80%ige Lohnfortzahlung gewährt, werden die Invaliden- und die IV-Überbrückungsrente dem Arbeitgeber ausbezahlt. Gemäss Ziff. 5.3.4 des Reglements erhält der Invalide eine IV-Überbrückungsrente zu Lasten der Kasse, solange er im Sinne von Art. 5.3.1 an die IV oder AHV keinen Rechtsanspruch auf Leistungen hat.