5.3.1 des Reglements der Personalvorsorgestiftung C in der hier anwendbaren Ausgabe 1997 (vgl. BGE 123 V 319; [...]) gilt als Invalidität im Sinne dieses Reglements die ärztlich nachgewiesene, durch Krankheit, Gebrechen oder Körperverletzung entstandene, voraussichtlich dauernde gänzliche oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Vollinvalidität liegt vor, wenn der Versicherte ausserstande ist, seinen bisherigen Beruf oder eine andere ihm zumutbare, seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechende Erwerbstätigkeit auszuüben. Als vollinvalid gilt ein Versicherter, der zu mindest 2/3 erwerbsunfähig ist. Nach Ziff.