O., S. 157 Ziff. 4.2). Tritt die Invalidität ein, ist gestützt auf das beim Beginn des Anspruchs auf die Invalidenrente erworbene Altersguthaben und unter Berücksichtigung von Altersgutschriften für die bis zum Rentenalter fehlenden Jahre die Rente zu berechnen (Art. 24 Abs. 2 BVG). Damit steht keine Austrittsleistung mehr zur Verfügung, weshalb hier der Fall der Unmöglichkeit der Aufteilung derselben eingetreten ist (Art. 124 ZGB). b) Nach Ziff. 5.3.1 des Reglements der Personalvorsorgestiftung C in der hier anwendbaren Ausgabe 1997 (vgl. BGE 123 V 319;