Die obligatorische berufliche Vorsorge hat Invalidenleistungen zu erbringen, wenn die versicherte Person im Sinne der IV zu mindestens 50% invalid ist (Art. 23 BVG). Im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge kann ein abweichender Invaliditätsbegriff gewählt werden. In vorsorgerechtlicher Hinsicht bedeutet der Eintritt des Vorsorgefalles, dass der Anspruch auf die versicherte Leistung entsteht (vgl. Ueli Kieser, Ehescheidung und Eintritt des Vorsorgefalles der beruflichen Vorsorge - Hinweise für die Praxis, in: AJP 2/2001, S. 155 Ziff. 2.2). Nach Kieser gilt dies auch für die Art. 122 ff. ZGB (Kieser, a.a.O., S. 157 Ziff. 4.2).