142 ZGB von Amtes wegen dem zuständigen Verwaltungsgericht des Kantons Luzern. 2.- Während die Klägerin und der Kläger die Teilung der Austrittsleistung verlangen, widersetzt sich die Beklagte einer Teilung der Austrittsleistung, da beim Kläger im Sinne von Art. 124 ZGB der Vorsorgefall eingetreten sei und daher das Amtsgericht eine angemessene Entschädigung nach Art. 124 ZGB hätte festlegen müssen. Zu prüfen ist, wann der Vorsorgefall eingetreten ist und ob vorliegend eine Teilung der Austrittsleistung noch möglich ist. a) Die obligatorische berufliche Vorsorge hat Invalidenleistungen zu erbringen, wenn die versicherte Person im Sinne der IV zu mindestens 50% invalid ist (Art. 23 BVG).