124 Abs. 1 ZGB). Wie sich aus dem Sachverhalt ergibt, hat das Amtsgericht Luzern-Land im Urteil vom 23. Oktober 2002 festgehalten, dass die Klägerin Anspruch auf 50% der Austrittsleistung des Klägers hat (Ziff. 4 des Urteilsdispositivs). Da die zuständige Beklagte eine Durchführbarkeitserklärung verweigert hat, ist keine Vereinbarung nach Art. 141 Abs. 1 ZGB zustande gekommen. Das Amtsgericht überwies daher die Streitsache im Sinne von Art. 142 ZGB von Amtes wegen dem zuständigen Verwaltungsgericht des Kantons Luzern.