In ihren weiteren Stellungnahmen hielten A und B an ihren Anträgen fest. Die Personalvorsorgestiftung C beantragte zusätzlich, sie sei von der Abgabe einer Durchführbarkeitserklärung zu befreien. Mit Urteil vom 16. Juni 2004 wies das Verwaltungsgericht die Klagen ab und überwies die Akten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils an das Amtsgericht Luzern-Land. Aus den Erwägungen: 1.- Nach Art.