124 Abs. 1 ZGB Anspruch auf eine angemessene Entschädigung hat. Es sei ihr eine monatliche und vererbliche Rente von mindestens Fr. 1'220.-- zu bezahlen. 1. (...) Mit Eingabe vom 16. Juli 2003 beantragte B, Ziffer 2 der Anträge von A seien gutzuheissen, Ziffer 1 und 3 dagegen abzuweisen. Die Personalvorsorgestiftung C beantragte mit Schreiben vom 7. August 2003 die Abweisung der Anträge Ziffer 1 bis 4 von A und der Anträge von B. Hingegen sei dem Begehren von A um Ausrichtung einer monatlichen, lebenslänglichen Rente ab dem Jahr 2009 (Alter 65 von B) von monatlich Fr. 1'220.-- stattzugeben. In ihren weiteren Stellungnahmen hielten A und B an ihren Anträgen fest.