Die Personalvorsorgestiftung C sei anzuweisen, auf das Vorsorgekonto von A bzw. auf ein neu zu eröffnendes Vorsorgekonto von A 50% der Freizügigkeitsleistung des geschiedenen Ehemannes, mindestens jedoch Fr. 200'710.50 zu überweisen. 3. Für den Fall, dass die angerufene Instanz zum Schluss gelangen sollte, infolge Eintritt des Vorsorgefalles sei die Überweisung des hälftigen Anteils der Freizügigkeitsleistung des geschiedenen Ehemannes auf ein neu zu eröffnendes Vorsorgekonto von A nicht mehr möglich, sei zuhanden des Scheidungsgerichts festzustellen, dass die Gesuchstellerin gestützt auf Art. 124 Abs. 1 ZGB Anspruch auf eine angemessene Entschädigung hat.