B beantragte, es sei sein während der Ehe geäufnetes Pensionskassenguthaben gemäss Erwägungen im Urteil des Amtsgerichtes vom 23. Oktober 2002 hälftig zu teilen und die Personalvorsorgestiftung C sei anzuweisen, die Hälfte der Austrittsleistung auf ein von A noch zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto anzuweisen. A stellte folgende Anträge: 1. Es sei festzustellen, dass A einen Anspruch auf 50% der Austrittsleistung ihres geschiedenen Ehemannes B hat. 2. Die Personalvorsorgestiftung C sei anzuweisen, auf das Vorsorgekonto von A bzw. auf ein neu zu eröffnendes Vorsorgekonto von A 50% der Freizügigkeitsleistung des geschiedenen Ehemannes, mindestens jedoch Fr. 200'710.50 zu überweisen.