1 des Dispositivs) ist das Urteil am 11. November 2002 in Rechtskraft erwachsen (Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern vom 9. Januar 2003). Gestützt auf das Scheidungsurteil des Amtsgerichts Luzern-Land vom 23. Oktober 2002 gab das Verwaltungsgericht A und B im Sinne von Art. 25a Abs. 2 FZG Gelegenheit, bezüglich der zu teilenden Austrittsleistung Anträge zu stellen. B beantragte, es sei sein während der Ehe geäufnetes Pensionskassenguthaben gemäss Erwägungen im Urteil des Amtsgerichtes vom 23. Oktober 2002 hälftig zu teilen und die Personalvorsorgestiftung C sei anzuweisen, die Hälfte der Austrittsleistung auf ein von A noch zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto anzuweisen.