141 Abs. 1 ZGB über die Teilung der Austrittsleistung und die Art der Durchführung der Teilung treffen. Das Amtsgericht überwies daher die Streitsache gemäss Art. 142 ZGB von Amtes wegen dem zuständigen Verwaltungsgericht des Kantons Luzern. Nachdem die Parteien gegen das Urteil des Amtsgerichtes Appellation eingereicht hatten, diese aber wieder zurückgezogen hatten, erwuchs das Urteil des Amtsgerichts am 23. April 2003 in Rechtskraft. Bezüglich des Scheidungspunktes (Ziff. 1 des Dispositivs) ist das Urteil am 11. November 2002 in Rechtskraft erwachsen (Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern vom 9. Januar 2003).