In Ziffer 4 des Urteilsdispositivs wurde festgehalten, dass A Anspruch auf 50% der Austrittsleistung von B habe. Aus dem Urteil ergibt sich weiter, dass B bei der Personalvorsorgestiftung C vorsorgeversichert ist und dass seine letzte per 31. Dezember 2001 gemeldete Freizügigkeitsleistung Fr. 401'421.-- betrug. Im Rahmen des Scheidungsprozesses wies die Personalvorsorgestiftung C darauf hin, dass eine Kapitalauszahlung an A nicht möglich sei, weil bei B bereits der Vorsorgefall eingetreten sei. Daher konnten A und B keine Vereinbarung nach Art. 141 Abs. 1 ZGB über die Teilung der Austrittsleistung und die Art der Durchführung der Teilung treffen.