Demnach dürfen bei einer Scheidung die während der Ehe erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge nicht mehr geteilt werden, wenn ein solcher Vorsorgefall noch während der Ehe eingetreten ist. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | A, geboren 1948, und B, geboren 1944, heirateten am 23. Dezember 1972 in X. Am 11. Juli 2001 reichte A beim Amtsgericht Luzern-Land die Scheidung ein. Mit Urteil vom 23. Oktober 2002 schied das Amtsgericht die Ehe und regelte die Nebenfolgen der Ehescheidung. In Ziffer 4 des Urteilsdispositivs wurde festgehalten, dass A Anspruch auf 50% der Austrittsleistung von B habe.