{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-06-16", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-03-126_2004-06-16.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2538", "Checksum": "a5d131438e103e5b263c0d0d2fcfe770"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 03 126", "2004 II Nr. 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 16.06.2004 S 03 126 (2004 II Nr. 41)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 25a FZG. Der Versicherungsfall der beruflichen Vorsorge gilt bereits dann als eingetreten, wenn die versicherte Person grundsätzlich Anspruch auf eine BVG-Invalidenrente hat, die Vorsorgeeinrichtung jedoch infolge Überentschädigung keine Rente auszahlt. Der Eintritt des Vorsorgefalls hat zur Folge, dass das vorhandene Vorsorgeguthaben zu keinem anderen Zweck mehr verwendet werden darf, als dazu, die für diesen Fall vorgesehene Leistungen sicherzustellen. Demnach dürfen bei einer Scheidung die während der Ehe erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge nicht mehr geteilt werden, wenn ein solcher Vorsorgefall noch während der Ehe eingetreten ist. | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:06", "Checksum": "bd5fe6949c6299e2b68d765b1b77f787", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 16.06.2004 S 03 126 (2004 II Nr. 41)\nRegeste:\nArt. 25a FZG. Der Versicherungsfall der beruflichen Vorsorge gilt bereits dann als eingetreten, wenn die versicherte Person grundsätzlich Anspruch auf eine BVG-Invalidenrente hat, die Vorsorgeeinrichtung jedoch infolge Überentschädigung keine Rente auszahlt. Der Eintritt des Vorsorgefalls hat zur Folge, dass das vorhandene Vorsorgeguthaben zu keinem anderen Zweck mehr verwendet werden darf, als dazu, die für diesen Fall vorgesehene Leistungen sicherzustellen. Demnach dürfen bei einer Scheidung die während der Ehe erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge nicht mehr geteilt werden, wenn ein solcher Vorsorgefall noch während der Ehe eingetreten ist. | Berufliche Vorsorge\n\n Unmöglichkeit der Aufteilung der Austrittsleistung ausgegangen werden muss (Kieser, a.a.O., S. 159 Ziff. 4.4.2). Wie das EVG im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Austrittsleistungen und Überentschädigung festgehalten hat, hat der Eintritt des Vorsorgefalles zur Folge, dass das vorhandene Vorsorgeguthaben zu keinem anderen Zweck mehr verwendet werden darf, als dazu, die für diesen Fall vorgesehenen Leistungen sicherzustellen. Denn es ist auch möglich, dass der Grund für die Überentschädigung wegfällt, beispielsweise, weil konkurrierende Sozialversicherungsleistungen (hier der IV und SUVA) reduziert oder sogar eingestellt werden und daher die Beklagte dem Kläger aus der beruflichen Vorsorge IV-Leistungen zu erbringen hat (vgl. EVG-Urteil vom 11. Februar 2004 i.S. S. B 47/01; SZS 1996 S. 71). Es ist somit festzustellen, dass der Vorsorgefall \"Invalidität\" beim Kläger noch während der Ehe eingetreten ist, weshalb die während der Dauer der Ehe erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge nicht geteilt werden dürfen (vgl. Art. 124 ZGB). Die Klagen sind daher abzuweisen. Es wird Sache der Kläger und des Zivilgerichtes sein, die Folgen aus diesen Klageabweisungen zu ziehen. Die Akten sind demnach nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an das zuständige Scheidungsgericht zu überweisen. 3.- (...) |"}