{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-06-16", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-03-126_2004-06-16.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2538", "Checksum": "a5d131438e103e5b263c0d0d2fcfe770"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 03 126", "2004 II Nr. 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 16.06.2004 S 03 126 (2004 II Nr. 41)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 25a FZG. 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Der Versicherungsfall der beruflichen Vorsorge gilt bereits dann als eingetreten, wenn die versicherte Person grundsätzlich Anspruch auf eine BVG-Invalidenrente hat, die Vorsorgeeinrichtung jedoch infolge Überentschädigung keine Rente auszahlt. Der Eintritt des Vorsorgefalls hat zur Folge, dass das vorhandene Vorsorgeguthaben zu keinem anderen Zweck mehr verwendet werden darf, als dazu, die für diesen Fall vorgesehene Leistungen sicherzustellen. Demnach dürfen bei einer Scheidung die während der Ehe erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge nicht mehr geteilt werden, wenn ein solcher Vorsorgefall noch während der Ehe eingetreten ist. | Berufliche Vorsorge\n\n 142 ZGB von Amtes wegen dem zuständigen Verwaltungsgericht des Kantons Luzern. 2.- Während die Klägerin und der Kläger die Teilung der Austrittsleistung verlangen, widersetzt sich die Beklagte einer Teilung der Austrittsleistung, da beim Kläger im Sinne von Art. 124 ZGB der Vorsorgefall eingetreten sei und daher das Amtsgericht eine angemessene Entschädigung nach Art. 124 ZGB hätte festlegen müssen. Zu prüfen ist, wann der Vorsorgefall eingetreten ist und ob vorliegend eine Teilung der Austrittsleistung noch möglich ist. a) Die obligatorische berufliche Vorsorge hat Invalidenleistungen zu erbringen, wenn die versicherte Person im Sinne der IV zu mindestens 50% invalid ist (Art. 23 BVG). Im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge kann ein abweichender Invaliditätsbegriff gewählt werden. In vorsorgerechtlicher Hinsicht bedeutet der Eintritt des Vorsorgefalles, dass der Anspruch auf die versicherte Leistung entsteht (vgl. Ueli Kieser, Ehescheidung und Eintritt des Vorsorgefalles der beruflichen Vorsorge - Hinweise für die Praxis, in: AJP 2/2001, S. 155 Ziff. 2.2). Nach Kieser gilt dies auch für die Art. 122 ff. ZGB (Kieser, a.a.O., S. 157 Ziff. 4.2). Tritt die Invalidität ein, ist gestützt auf das beim Beginn des Anspruchs auf die Invalidenrente erworbene Altersguthaben und unter Berücksichtigung von Altersgutschriften für die bis zum Rentenalter fehlenden Jahre die Rente zu berechnen (Art. 24 Abs. 2 BVG). Damit steht keine Austrittsleistung mehr zur Verfügung, weshalb hier der Fall der Unmöglichkeit der Aufteilung derselben eingetreten ist (Art. 124 ZGB). b) Nach Ziff. 5.3.1 des Reglements der Personalvorsorgestiftung C in der hier anwendbaren Ausgabe 1997 (vgl. BGE 123 V 319; [...]) gilt als Invalidität im Sinne dieses Reglements die ärztlich nachgewiesene, durch Krankheit, Gebrechen oder Körperverletzung entstandene, voraussichtlich dauernde gänzliche oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Vollinvalidität liegt vor, wenn der Versicherte ausserstande ist, seinen bisherigen Beruf oder eine andere ihm zumutbare, seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechende Erwerbstätigkeit auszuüben. Als vollinvalid gilt ein Versicherter, der zu mindest 2/3 erwerbsunfähig ist. Nach Ziff. 5.1.2 des Reglements beginnt die Berechtigung zum Bezug der Invalidenrente im Monat, für welchen der volle Lohn oder eine Taggeldleistung deren Prämien bzw. Finanzierung mindestens zur Hälfte vom Arbeitgeber getragen wird, nicht mehr ausgerichtet wird. Solange der Arbeitgeber dem Invaliden die vertraglich vereinbarten 80%ige Lohnfortzahlung gewährt, werden die Invaliden- und die IV-Überbrückungsrente dem Arbeitgeber ausbezahlt. Gemäss Ziff. 5.3.4 des Reglements erhält der Invalide eine IV-Überbrückungsrente zu Lasten der Kasse, solange er im Sinne von Art. 5.3.1 an die IV oder AHV keinen Rechtsanspruch auf Leistungen hat. Voraussetzung dafür ist die erfolgte Anmeldung bei der IV. Die Kasse kürzt nach Ziff. 5.1.5 des Reglements die Invalidenleistungen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90% des mutmasslich entgangenen Jahresbruttolohnes übersteigt. c) Aus den Akten ergibt sich, dass B seit dem 1. Januar 1977 bei der Beklagten versichert ist. Er erlitt am 15. Mai 1998 einen Unfall und bezieht gemäss Verfügung der IV-Stelle Luzern vom 22. Juni 2001 seit 1. Juni 1999 (nach Ablauf der Wartefrist) eine ganze Invalidenrente (Fr. 2'010.-- nebst Zusatzrente für die Ehefrau) und Taggelder der SUVA. Die Arbeitgeberin leistete bis Ende Mai 2001 Lohnfortzahlung. Die nachträglich ausbezahlten Sozialversicherungsleistungen der IV wurden ab 1. Januar 2000 an die Lohnfortzahlungen der Arbeitgeberin angerechnet (vgl. Verfügung der IV-Stelle Luzern vom 22. Juni 2001). Aufgrund der zitierten Reglementsbestimmung hat B ab Ende der Lohnfortzahlung durch die Arbeitgeberin (Ende Mai 2001) und damit vor dem Scheidungszeitpunkt grundsätzlich Anspruch auf eine Invalidenrente der Beklagten gehabt, was unbestritten ist. Der Versicherungsfall ist mithin in diesem Zeitpunkt eingetreten. Da jedoch die Leistungen der Invalidenversicherung sowie die SUVA-Taggelder die 90% des mutmasslich entgangenen Jahresbruttolohnes übersteigen, war die Beklagte wegen Überentschädigung bisher nicht verpflichtet, dem Kläger eine IV-Rente auszuzahlen. Ob und in welchem Umfang die Beklagte gegenüber der Arbeitgeberin gestützt auf Ziff. 5.1.2 des Reglements Invaliden- und die IV-Überbrückungsrente direkt ausbezahlt hat, ist nicht aktenkundig. Auch wenn der Kläger wegen Überentschädigung bis anhin keine Rentenleistungen der Beklagten bezogen hat, ist spätestens ab Ende Mai 2001 bei ihm ein Versicherungsfall der beruflichen Vorsorge wegen vollständiger Invalidität eingetreten. Es kann hier auf Kieser verwiesen werden. Dieser geht bei der Frage der Überentschädigung davon aus, dass, soweit eine Invalidität auf einen Unfall zurückzuführen ist und die obligatorische Unfallversicherung Leistungen erbringt und die Vorsorgeeinrichtung wegen Überentschädigung zunächst keine Leistungen erbringt, trotzdem davon auszugehen ist, dass ein Versicherungsfall der beruflichen Vorsorge eingetreten ist, weshalb im Scheidungsverfahren von einer"}