Die Fortführung der gewohnten Lebenshaltung ist damit insofern gewahrt, als der Kläger auch im Rentenfall ohne Invalidität eine ähnlich hohe Rente erreicht hätte. Die Fortführung der gewohnten Lebenshaltung darf nicht mit der Fortführung eines gleich hohen "Einkommens" gleichgesetzt werden, erlebt doch praktisch jeder Versicherte mit dem Erreichen des Rentenalters eine Einkommenseinbusse. Insofern ist es ebenfalls rechts-ungleich, wenn der Invalide die über Art. 24 BVG hinausgehende Rente in gleicher Höhe fortsetzen könnte. Die Klage ist demnach abzuweisen. |