24 BVG vorgesehene Höhe hinaus bei Erreichen des Rentenalters nicht fortgeführt werden muss und durch eine Altersrente abgelöst werden kann. Im konkreten Fall hat die Pensionskasse nach Eintritt der Invalidität und unter Entlastung des Klägers die Altersgutschriften in der Höhe von jährlich über Fr. 16'500.-- wie bisher gutgeschrieben. Damit äufnete sie ihm nahezu ein Altersguthaben, wie wenn er nicht invalid geworden wäre. Die Fortführung der gewohnten Lebenshaltung ist damit insofern gewahrt, als der Kläger auch im Rentenfall ohne Invalidität eine ähnlich hohe Rente erreicht hätte.